§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Stand: 10.01.2020
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1190)
BGBl. 2019 I S. 1190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.